digitaLe Grundlagenkurs
Persönlichkeitsrecht

Was darf ich nur mit Erlaubnis anderer veröffentlichen?
Hast du dich schonmal unwohl gefühlt, wenn Unbekannte ihre Handykamera auf dich richteten? Wir können nicht unterscheiden, ob sie dabei Textnachrichten lesen oder wirklich Fotos machen. Es gilt: Jede*r hat das Recht, über das eigene Bild und Wort zu entscheiden. Ausnahmen sind nur Personen von erheblichem öffentlichen Interesse wie Spitzenpolitiker*innen oder Künstler*innen. Wer dich fotografieren will oder Tonaufnahmen machen möchte, muss dich vorher um Erlaubnis fragen. Umgekehrt musst du fragen, bevor du Fotos von anderen Personen machst - spätestens aber, bevor du solche Aufnahmen veröffentlichst. Das gilt auch für Bilder, die dir Freunde freiwillig überlassen haben - sie haben dann immer noch die Bildrechte und ohnehin gilt das Persönlichkeitsrecht.
Auch Gruppen können nicht mehr ungefragt ins Netz gestellt werden. Die Auflösung von vielen digitalen Kameras ermöglicht, Bilder derart zu vergrößern, dass am Ende wieder einzelne Personen erkennbar sind. Bei (öffentlichen) Veranstaltungen solltest du darauf hinweisen, dass Fotos oder Aufnahmen gemacht werden und auch erläutern, für welche Zwecke sie genutzt werden sollen. Ganz sicher gehst du, wenn du eine Einverständniserklärung der Nutzung unterschreiben lässt.
- Nutzer*innen sollen andere nicht ungefragt in die Öffentlichkeit bringen, es sei denn, es besteht ein öffentliches Interesse.
- Vor der Veröffentlichung von Fotos muss die Einwilligung eingeholt werden.
- Löschung von Fotos kann verlangt werden (via Mail und eine Frist nennen). Auch bei dem Dienst, der ein Portal betreibt, kann die Löschung beantragt werden. Ein Screenshot ist bei eventuell nötiger juristischer Verfolgung sinnvoll.
- Bei rechtlicher Belangung: Den Quelltext der Website abspeichern. (Strg + [u] oder Suchanfrage: “Quelltext anzeigen” und dabei den Browser angeben)
Besonders geschützte Räume
Strafgesetzbuch §201: Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt
1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder
2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt
1. das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder
2. das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt.
Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen. Sie ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1 und 2).
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.
Strafgesetzbuch §201a: Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
2. eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
3. eine durch eine Tat nach den Nummern 1 oder 2 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht oder
4. eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, einer dritten Person zugänglich macht.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Bildaufnahme, die die Nacktheit einer anderen Person unter achtzehn Jahren zum Gegenstand hat,
1. herstellt oder anbietet, um sie einer dritten Person gegen Entgelt zu verschaffen, oder
2. sich oder einer dritten Person gegen Entgelt verschafft.
(4) Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 4, Absatz 2 und 3 gelten nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen.
(5) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.